§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschä ftsjahr
(1) Der Verein fü hrt den Namen Zukunft Wrescherode aktiv gestalten (abgekürzt ZWAG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 37581 Bad Gandersheim – Wrescherode.
(3) Das Geschä ftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnü tzigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Wrescherode verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnü tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegü nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung Insbesondere durch die Gestaltung und Belebung des Dorfmittelpunktes um diesen als generationsübergreifenden Ort der Begegnung attraktiv zu machen. Schaffung von Begegnungsstätten zur Pflege von traditionellem Liedgut, Vermittlung und Wahrung von altem Handwerk z.B. stricken. Jugend und Altenhilfe durch Schaffung einer sicheren, kreativen und aktivitätsfördernde Umgebung z.B. in einem Aktionspark mit Spielgeräten und Fitnessbänken. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes.
Insbesondere durch Informationsveranstaltungen und Aufklärungsarbeit
über Möglichkeiten für zukunftsweisende und klimafreundliche Versorgung.
Weiterhin um das Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu fördern und
sich an Planungsverfahren zu beteiligen.
(3) Der Verein ist selbstlos tä tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur fü r die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjä hrigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlö schen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenü ber dem Vorstand zu erklä ren. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschä ftsjahres erklä rt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegender
Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben in der
Mitgliederversammlung zu den Grü nden des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschä ftsfü hrenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
(1) Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.
(2) Erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehö ren bis zu 6 Beisitzer mit Stimmrecht an. Einer dieser Beisitzer ist der Schriftwart. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vereinsvorstand gemäß der Vereinssatzung in der Vereinsführung. Der Vorstand bestimmt dabei die Aufgaben, die vom erweiterten Vorstand übernommen werden.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands oder einer vom Vorstand zur Vertretung des Vereins beauftragten Person, kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben Vorstands
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Fü hrung seiner Geschä fte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausfü hrung von Beschlü ssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermö gens und die Anfertigung des Jahresberichts.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Belange des Vereins sofern diese nicht in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfä hig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gü ltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlü sse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zustä ndig fü r die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Aufnahmegebü hr und der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f ) die Auflö sung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, mö glichst im ersten Quartal ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grü nde beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wä hlenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfä hig, wenn 10 Prozent aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfä higkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rü cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung Wrescherode.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Bad Gandersheim – Wrescherode, den 17.04.2024


Beitragsordnung des Vereins „Zukunft Wrescherode Aktiv Gestalten e.V.“

§ 1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§ 2 Beitragshöhe

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24,00 € zu zahlen. Bei Vereinseintritt wird, der noch zu zahlende Beitrag monatsgenau berechnet.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

§ 3 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren zu zahlen.

Das Vereinskonto wird bei der Volksbank Seesen eG geführt, IBAN: DE22 2789 3760 1056 0530 00, BIC: GENODEF1SES.

Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren erhoben.

Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.

§ 4 Datenverarbeitung

Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 5 Vereinsaustritt

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
Der Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende möglich.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 22.05.2024 in Kraft.

Aufnahmeantrag

Hier können Sie unseren Aufnahmeantrag ansehen und
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